Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
ab 21.12.1996 — BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2 heute21.12.1996 BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.12.1996BGBl. Nr. 742/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Personalrechtliche Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.
  3. Absatz 3,Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10005053

Dokumentnummer

NOR12055526

Alte Dokumentnummer

N3199659647J